Höchstrichterliches aus Bayerns Verfassungsschutzamt
12. Januar 2020
AfD, Gemeinnützigkeit, NPD, Verfassungsaschutz
Wir leben in einer Zeit der Revitalisierung des KPD-Verbortsurteils und der Wiederbelebung der NSDAP mittels Bundesverfassungsgericht: Die NPD wurde nicht verboten, nur das Verstopfen ihrer Finanzquellen in Aussicht gestellt. Da alles, was gegen rechts geschieht, auch immer und vor allem gegen links angewendet werden muss, kommt es nun zur Praktizierung einer zehn Jahre alten und bisher vergessenen Gesetzesbestimmung. Nicht gegen die Faschisten, sondern gegen die Antifaschisten. Faschistische Netzwerke in Polizei und Bundeswehr bleiben gemeinnützig, bleiben straffrei. Die NPD bleibt unbehelligt.
Marko G., ein mutmaßlicher Anführer der rechten Terroristengruppe „Prepper Nordkreuz“, wurde kürzlich in Schwerin auf freien Fuß gesetzt. Lediglich des illegalen Waffenbesitzes war er schuldig, bekam Bewährung. Nun kann der Polizeiausbilder weiter seinen Naziladen in Schwung halten, der Todeslisten aufstellt und per Internetnetzwerk koordiniert wird – bereit, am Tag X in Aktion zu treten. Ähnliche Gruppen arbeiten um den als islamischen Gewalttäter getarnten Oberleutnant Franco Albrecht, um die Polizisten des 1. Innenstadtpolizeireviers in Frankfurt/Main, um Hanibal Andrés Verein Uniter e.V., ferner um Teile vom Kommando Spezialkräfte. Es existieren AfD-Offiziersgruppen mit ihrem Militärprogramm in der AfD im Bundestag. Der 1,3 Millionen starke Feuerwehrverband und Reservistengruppen werden von NPD- und AfD-Kräften durchdrungen.
Wie geht man nun gegen links vor? Die Abgabenordnung (AO), die Regelungen zum Steuer- und Abgabenrecht enthält, regelt auch die Kriterien für die Gemeinnützigkeit von Vereinen. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 ist die Abgabenordnung diesbezüglich neu gefasst worden. Seitdem gilt § 51 (3): „Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.“
Unschuldsvermutung für die VVN-BdA? Fehlanzeige!
Die VVN-BdA wird im bayerischen VS-Bericht mit verlogenen Behauptungen über ihre Verfassungsfeindlichkeit aufgeführt. Der VVN-BdA fällt nun die Aufgabe zu, sich der Unterstellung von Linksextremismus zu erwehren. Wie soll das gehen? Sie ist schuldig durch Anklage. Eine Umkehrung der Unschuldsvermutung. Der Verfassungsschutz entscheidet.
Im Bundestag wird das Jahressteuergesetz am 25. September 2008 beraten. In der Diskussion bemerkt niemand die Fußangeln gegen die Antifaschisten. Eduard Oswald (CDU/CSU) sagt: „Für mich steht an erster Stelle der Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit. Künftig gilt: Wenn eine politische Stiftung oder Körperschaft augenscheinlich extremistisches Gedankengut fördert, dann kann sie keine Steuervergünstigung erhalten.“
Die Gerichte gehen, wie der Fall Marko G. zeigt, gegen rechte Netzwerke milde gestimmt vor. Allerdings kam es in Dortmund zu einigen Strafprozessen mit Urteilen gegen rechte Volksverhetzer und Antisemiten. Doch die Verwaltungsgerichte erweisen sich als Helfer der Rechten. Sie genehmigen rechte Aufmärsche, auch wenn volksverhetzende Inhalte unabweisbar sind. Lange vorbei sind Erklärungen von Verwaltungsgerichten wie diese aus Münster „Eine rechtsextremistische Ideologie lässt sich auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts legitimieren“ (OVG NRW Az 5 B B 585/01),
Der Verfassungsschutz führte den Richtern die Hand
Der Gipfel der Parteinahme gegen Antifaschisten wurde vom bayerischen Oberverwaltungsgericht in München im Februar 2018 erreicht, das die Darstellungen des bayerischen VS gegen die VVN-BdA für sakrosankt erklärte, eine Anfechtung des Urteils nicht zuließ und somit wie eine höchstrichterliche Instanz auftrat. Der Münchner Rechtsanwalt Hans E. Schmitt-Lermann hat den Spruch des Gerichtes, die schriftlichen und mündlichen Begründungen genau analysiert. Er berichtet:
Die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts München hatte im Jahr 2014 ihren vom bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2018 bestätigten Spruch gefällt, obwohl klar war, dass nun der neuen Abgabenordnung (AO) zufolge, ein Tsunami gegen die VVN-BdA auch außerhalb Bayerns losbrechen würde. Inhaltlich bekennt sich das VG München offenherzig als einseitig rechtskonservativer Meinungsträger mit deutlichem Bedauern, noch nicht den wissenschaftlichen und politischen Mainstream erobert zu haben. Die diskriminierende Einordnung der VVN unter die „extremistisch beeinflussten Organisationen“ im bayerischen Landesverfassungsschutzbericht unterstützte die Kammer in der mündlichen Verhandlung sowie in der Urteilsbegründung also vornehmlich damit, dass „Antifaschismus“ ein kommunistischer und damit verfassungsfeindlicher Kampfbegriff immer war und blieb; er war kein realer und schützenswerter Ordnungsfaktor mit irgendwelchen Verdiensten, sondern immer offener oder latenter Ordnungsfeind. 30 Prozent der VVN-BdA Funktionäre seien DKP-Mitglieder. Anders als im handelsrechtlichen Gesellschaftsrecht, könne man politisch durchaus schon mit 30 Prozent ein „beherrschendes Unternehmen“ sein. Außerdem seien in der VVN-BdA bekannte Mitglieder der DKP und der Partei „Die Linke“ anzutreffen, die ebenfalls im bayerischen Verfassungsschutzbericht wegen verfassungsfeindlicher Tendenzen aufgeführt sei.
Die Tatsache, dass der Faschismus sich als „konsequente Gegenbewegung gegen den Marxismus“ definierte und allein der strafrechtlich erfasste Anti-Hitler-Widerstand zu 85 aus Kommunisten und 10 Prozent anderen Klassenkampf-Linken bestand (Dr. Jürgen Zarusky , Institut für Zeitgeschichte. Microfiche-Sammlung) und die SPD nie eine andere Faschismus-Theorie als eine aus dem Kapitalismus hergeleitete entwickelt hat, dürfe heute keine entlastende Rolle mehr spielen.
Das KPD-Verbot wird bekräftigt
Hans E. Schmitt-Lermann fasst weiter zusammen: In der VVN-BdA sei Marxismus-Leninismus im Sinne des KPD-Verbotsurteils anzutreffen und sie sei damit verfassungswidrig. Denn das KPD-Verbot von 1956 gelte immer noch. Der Verzicht auf strafrechtliche Verfolgung der Kommunisten werde eigentlich vom zwingenden Legalitätsgrundsatz nicht getragen. So sei es auch „unbehelflich“, dass Gerhard Schröder als amtierender Bundekanzler auf der Feierstunde in Buchenwald zum sechzigjährigen Gedenken am 10. April 2005 den vom CDU-Mitgründer Eugen Kogon mitverfassten „Schwur von Buchenwald“ einschließlich der tragenden Forderung, den Faschismus „mit seinen Wurzeln auszurotten“, als eines der „Basisdokumente unserer Demokratie“ rühmte. Mit “Wurzeln” sei – dem Herrn Bundeskanzler vielleicht nicht bewusst – auch „unsere Freie Wirtschaftsordnung“ gemeint.
Weiter das Gericht: Es sei zwar nicht zu bestreiten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht sogar auf dem Höhepunkt des Kalten Krieges aus einem außenpolitisch motivierten „Sühnegedanken“ heraus geweigert habe, die VVN als verfassungsfeindlich zu verurteilen (Beschluss v. 5.12.1962, DÖV 1963,321 ff.). Derlei sei heute aber schlicht zu ignorieren.
Zweierlei Maß für Fink und Gauck
Die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit stellte weiter fest: Dass der ehemalige VVN-Vorsitzende und Theologe Prof. Fink sich in einem Gespräch einer Jugendgruppe geöffnet hatte, die der VVN nach Art des Straßenkämpfers und nachmaligen Außenministers Josef Fischer den verfassungsfeindlichen Vorwurf gemacht hatte, sie würde sich beim Kampf gegen neonazistische Kräfte ausschließlich auf den Staat und etablierte politische Institutionen verlassen. Nicht, dass die VVN sich in bestimmten Kreisen diesen Ruf erworben habe, sei von Bedeutung, sondern dass Prof. Fink – ob aus geistlich-jugendpflegerischen Gründen oder nicht – dem mit höchst unzureichender Schärfe entgegengetreten sei; er habe vielmehr die eigenständigen Aktivitäten und Kampfformen hervorgehoben, ohne die Grenzen des Demonstrationsrechts zum Maßstab zu nehmen. Auf Äußerungen des Hl. Vaters dürfe er sich da nicht berufen, auch wenn er Geistlicher sei.
Außerdem habe er „Stasi-Kontakte“ gehabt; dass ein anderer Amtsbruder und Präsident namens Joachim Gauck „IM Larve“ gewesen sei (LG Rostock), falle nicht ins Gewicht, da letzterer später als Leiter der nach ihm benannten „Gauck-Behörde“ mit der Abwicklung dieser Dinge betraut worden sei, während Fink sich ohne sichtbare Reue der VVN-BdA mit ihrem höchst fragwürdigen „Antifaschismus“ zugewandt habe. Es geben keinen Stasi-Fall „Fink-Gauck“, sondern nur den „Fall Fink“; alles andere sei eine Beschädigung des Hohen Amtes des Bundespräsidenten.
„Verfassungsfeindliche“ Losungen gegen rechts
Weiter wird vom höchsten bayerischen Verwaltungsgericht behauptet, dass die von der VVN-BdA verantwortete Losung „Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen!“ bereits ein klarer Aufruf zu verfassungswidriger Gewalt sei. In der Folge sei es in Dresden zur Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Demonstrationsfreiheit der VVN nicht genehmer Gruppen, darunter der NPD, gekommen, nämlich zur Gewalt in Form von „Blockaden“. Nicht zuletzt der VVN-BdA sei es also zuzuschreiben, wenn der Bundestagspräsident Thierse und der heutige Ministerpräsident Ramelow und viele Prominente blockiert hätten, was das „unparteiische“ Gericht sichtlich verärgerte. Den bedenklichen Aufruf des Bundeskanzlers Gerhard Schröder zum „Aufstand der Anständigen!“ habe die VVN mit antifaschistisch-verfassungsfeindlicher Tendenz zu nutzen gewusst. Ein Bundeskanzler, ein Parlaments- und ein Ministerpräsident sollten vorsichtiger sein.
NS-Geheimdienstgeschichte? Tut nichts zur Sache
Dies gelte auch für die Gegendemonstration gegen das Traditionstreffen der Gebirgsjäger, die gegen griechische Partisanenrefugien eingesetzt waren. Die Proteste auf dem Hohen Brenten bei Mittenwald habe die VVN zumindest in Wort und Schrift unterstützt. Wenn ein Verein der Nazi-Verfolgten und ihrer Sympathisanten dasselbe Steuerprivileg genieße wie ein soldatischer Traditionsverband, der nie Anlass zu Ermittlungsverfahren geboten hat, dann habe dies der Verfassungsschutz seit der entsprechenden Neufassung des § 51 Abgabenordnung mit seinen nachrichtendienstlichen Mitteln zu unterbinden, also das Steuerprivileg zu entziehen.
Das Verwaltungsgericht betonte, dass es in diesem Verfahren nicht um den Nachweis gehe, dass der Verfassungsschutz erheblich mehr „Schnittstellen“ mit dem Rechtsradikalismus aufzuweisen habe als etwa die VVN-BdA mit dem Linksradikalismus, und dass in der Publizistik des Verfassungsschutzes zum Antifaschismus ausschließlich Vertreter des „Geschichtsrevisionismus“ zu Wort kämen. Im rein wissenschaftlichen und politischen Meinungsstreit mögen VVN und VS gleichberechtigt sein. Hier aber sei die Meinung des VS eben „amtlich“, da er zu einer Art „Fachbehörde für Verfassungsfeindliches“ geworden sei. Niemand denke mehr an sein angeblich „tiefbraunes“ Gründungspersonal.
Unwichtig sei auch, dass sich inzwischen zwar Ministerien, Fakultäten aller Fachrichtungen, Fach- und Berufsverbände und fast alle Großfirmen einer Anstrengung befleißigten, die früher über Jahrzehnte nur die VVN gefordert und z.T. durchgeführt habe: nämlich die NS-Vergangenheit dieser Institutionen und Konzerne aufzuarbeiten. Aber die VVN habe das getan, als das noch als verfassungsfeindlich galt, was zeige, dass die VVN selbst unter Verfolgungsdruck keinerlei Respekt vor herrschenden Verfassungsgrundsätzen gehabt habe.
VS Bayern soll tonangebend sein
Rudolf van Hüllen (langjähriger Mitarbeiter von VS und Hans-Seidel-Stiftung), der sich den Kampf gegen die „Vergangenheitsbewältigung als Strategie linker Verfassungsfeinde“ im Allgemeinen und gegen die VVN-BdA im Besonderen zur Lebensaufgabe gemacht hat, bedauert seit Jahren, dass der bayerische Landesverfassungsschutzbericht mit seiner Denunzierung der VVN-BdA „bisher allein geblieben“ ist, und erhoffte sich in Bayern – offenbar in Anlehnung an die „Ordnungszelle Bayern“ der Zwischenkriegszeit – einen
„Durchbruch“. Mit seinen Polemiken, die z.T. wörtlich im vorliegenden Urteil aufscheinen, konnte er einen Mosaikstein für seine Sache verbuchen.
Die von der Innenministerkonferenz unter Volker Bouffier beschlossene „Ersatzlösung für ein NPD-Verbot“, die „finanzielle Austrocknung“ von vom Verfassungsschutz benannten „extremistischen Vereinen“ durch Entzug der steuerlichen Gemeinnützigkeit trifft nun zu allererst die führende und traditionsreichste antifaschistische Vereinigung. Zum anderen führen die aufgedeckten Verstrickungen des „Verfassungsschutzes“ in die Verbrechen des sog. „Nationalsozialistischen Untergrundes“ (NSU) nicht zu seiner Beschränkung und Kontrolle, sondern zur seit langem beanspruchten Hochrüstung seiner Bespitzelungsmöglichkeiten – gegen die politische Linke.
Schlussfolgerung des Experten
Hans E. Schmitt-Lermann kommt zu dem Schluss: „In der Verhandlung vom 2.Oktober 2014 war zu spüren, dass sich hier ein Gericht starkem Druck ausgesetzt sah. Eigene politische Parteilichkeit tat ein Übriges.“ Er fordert: „Der angelegte `Münchner Maßstab` darf nicht in Berlin, Düsseldorf u.a. angewandt werden, namentlich
– das ‚Gewaltmonopol für Geschichtsrevisionisten‘,
– die Denunzierung eines kapitalkritischen Antifaschismus als staatsfeindlich
– die wörtliche Übernahme der Polemik des Rudolf van Hüllen und die schlüssige Verunglimpfung hochgeehrter Antifaschisten, namentlich: Max Mannheimer, Ernst Grube, Esther Bejarano in offener Konfrontation mit der Rede des konservativen Bundespräsidenten von Weizsäcker 1985: Wir ehren den Widerstand der Kommunisten!“
Es entwickelt sich bereits eine Solidaritätsbewegung, um die VVN-BdA zu befähigen, politisch, wissenschaftlich und rechtlich dagegen anzukämpfen, aktuell in Berlin. Dies zum Schutz der Verfassung. Und auch dies:
Die Unterstützung der Petition https://www.openpetition.de/petition/online/die-vvn-bda-muss-gemeinnuetzig-bleiben