Bundesverfassungsgericht: Beschwerde gegen Versammlungsverbot rechtens

16. April 2020

Derzeit wird viel über vorübergehende Einschränkungen von Grundrechten in Folge der Corona-Krise diskutiert. Auch die VVN-BdA hatte sich dazu grundsätzlich auf dieser Homepage geäußert. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit besteht weiter. Eine Beschwerde beim Verfassungsgericht gegen das Verbot einer angemeldeten Demonstration hatte Erfolg.

Im speziellen Fall handelt ses sich um folgende Konstellation einer Demonstrationsanmeldung:

Der Beschwerdeführer meldete mit Schreiben vom 4. April 2020 bei der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens mehrere Versammlungen unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ an. Als vorgesehene Versammlungstermine wurden der 14., 15., 16. und 17. April 2020, jeweils von 14 bis 18 Uhr, genannt. Er gab eine ungefähre erwartete Teilnehmerzahl von 30 Personen an. Geplant waren jeweils eine ca. zweistündige Auftaktkundgebung in Gießen am Berliner Platz sowie ein anschließender Aufzug durch mehrere Straßen mit drei jeweils 15-minütigen stationären Zwischenkundgebungen. Zugleich informierte der Beschwerdeführer die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens über beabsichtigte „Infektionsschutzmaßnahmen auf Grund der CoViD19-Pandemie (‚Corona-Kompatibilität‘)“. Die Versammlungsteilnehmer würden durch Hinweisschilder zur Einhaltung von Sicherheitsabständen angehalten und von Ordnern auf entsprechend markierte Startpositionen gelotst. Die Markierungen der Startpositionen befänden sich in einem Abstand von 10 Metern nach vorn und nach hinten und 6 Metern zur Seite. Sie würden jeweils von Einzelpersonen bzw. Wohngemeinschaften oder Familien eingenommen. Redebeiträge würden über das eigene Mobiltelefon des jeweiligen Redners zu einer Beschallungsanlage übertragen. Während des Aufzugs würden die vorgesehenen Abstände beibehalten und es werde darauf geachtet, dass neu hinzukommende Versammlungsteilnehmer sich hinten einreihten. Für Vorschläge zu weitergehenden Infektionsschutzmaßnahmen sei man dankbar; entsprechende Auflagen werde man befolgen. Die Versammlungen wurden mit Flyern und Aufrufen im Internet beworben.

Hier der Link zum Urteil:

https://nam10.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.bundesverfassungsgericht.de%2FSharedDocs%2FEntscheidungen%2FDE%2F2020%2F04%2Frk20200415_1bvr082820.html%3Bjsessionid%3D4A5D681B5230F813700D3E35FAAE97E0.1_cid392&data=02%7C01%7C%7C8ff419f3376f45c76cc008d7e1f0882a%7C84df9e7fe9f640afb435aaaaaaaaaaaa%7C1%7C0%7C637226295495974738&sdata=fM0Drhv4KG4NO7lmJ2xBO%2FaLDZ9mn6u7HjHyUCNgEWg%3D&reserved=0?