Anhörung des Innenausschusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 07.04.2011 zur Novellierung des Gräberstättengesetzes
30. März 2011
Stellungnahme der Opferorganisation VVN-BdA MV e.V.
1. Die VVN-BdA begrüßt den Entwurf zur Novelle des Gräberstättengesetzes in Mecklenburg-Vorpommern. Die Gesetzesnovelle enthält Maßnahmen, die ein würdiges Gedenken der Opfer von NS-Herrschaft und Krieg sicherstellen sollen und einen besonderen Schutz der entsprechenden Gräberstätten im Lande vor Missbrauch und Diffamierung der Opfer bieten sollen. Solcher Missbrauch von Gedenkstätten bzw. Gedenkorten findet durch Neonazis und Rechtspopulisten in Deutschland nicht selten statt, indem:
– Wehrmacht und Waffen-SS verherrlicht werden
– Opfer von Kriegen für nationalistische Kriegsverherrlichung missbraucht werden
– Vertreter des NS-Regimes rehabilitiert bzw. geehrt werden (Rudolf-Hess-Gedenkmärsche)
– das Leid des Krieges mit dem Holocaust gleichgesetzt wird (These vom „Bombenholocaust“)
– Gedenkfahrten nach Auschwitz als „steuerfinanzierter Sühnetourismus“ bezeichnet werden
2. Eine Novellierung des Gräberstättengesetzes sollte den Missbrauch von Gedenkorten verhindern helfen. Das Gräberstättengesetz sollte deshalb auch festhalten, dass das Gedenken an die Opfer von NS-Herrschaft und Krieg den Grundsätzen des Friedens, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet sein muss.
3. Aus Sicht der Opferorganisation VVN-BdA sollte bei der Durchführung von Gedenkveranstaltungen nicht nur das Gedenken dem Widmungszweck entsprechen, wie es im Gesetzestext heißt, sondern auch die öffentliche Gedenkstättenarbeit dabei befördert und keinesfalls behindert werden. Deshalb sollte der Grundsatz des ruhigen Gedenkens für die Opfer mit den Grundsätzen öffentlicher Gedenkarbeit verbunden werden, die auch die schulische Bildung einbezieht. Aus diesem Grunde sollten ausgewiesene Gräberstätten als Gedenkorte gegen NS-Herrschaft und Krieg öffentlich genutzt werden können, indem diese:
– öffentlich zugänglich sind
– für die pädagogische Gedenkstättenarbeit bereit stehen und genutzt werden können
– Gedenkreden offen stehen, die dem Widmungszweck des Gedenkens, Erinnerns und Mahnens entsprechen
– in angemessener Form durch kulturelle Beiträge begleitet werden können (Musik, Lesungen, Gedichte usw.)
4. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass Gräberstätten, an denen den Opfern des NS-Regimes und der Kriege gedacht wird, öffentliche Orte des Gedenkens und zugleich der Erinnerung und Mahnung sind. Zum glaubhaften öffentlichen Gedenken gehört auch die Erinnerung an die historischen Ursachen und Bedingungen von Kriegen und NS-Herrschaft und die Mahnung an die nachfolgenden Generationen. Gedenkreden in diesem Sinne entsprechen dem Widmungszweck.
5. Den grundsätzlichen Verzicht auf das Zeigen von Transparenten und politischen Losungen an Gedenkorten und Gräberstätten halten wir für sinnvoll, um eine Instrumentalisierung des Gedenkens zu verhindern. Ein solches Verbot darf aber nicht für die Verwendung von Symbolen und Fahnen demokratischer Organisationen gelten, die damit traditionell ihre Präsenz und Identifikation mit dem jeweiligen Gedenken zum Ausdruck bringen. Das betrifft in Deutschland u.a. demokratische Opferorganisationen und Gewerkschaften. Das Recht, Symbole und Fahnen an Gräberstätten mit öffentlichem Gedenkcharakter zu zeigen, ist besonders für internationale Organisationen wichtig. Deutschland steht als verantwortlicher Staat für den Holocaust und als Subjekt eines Eroberungs- und Vernichtungskrieges gegenüber den Völkern und Opfern in Europa in einer besonderen Verantwortung. Die Form des Gedenkens sollte den Opferorganisationen deshalb überlassen bleiben. Dies sollte auch gelten, um unnötige diplomatische Konflikte zu vermeiden. Aus der Erfahrung heraus treten belgische und polnische Opferorganisationen in MV auch mit den Symbolen und Fahnen ihrer Opferorganisationen an Gräberstätten in MV auf. Die Verbannung von neonazistischen oder anderen volksverhetzenden Symbolen oder Fahnen von öffentlichen Gräberstätten muss nicht im Gräberstättengesetz gesondert geregelt werden. Dies ist bereits ausreichend durch das Grundgesetz und andere gesetzliche Festlegungen reguliert.
6. Im Gesetzestext sollte geändert werden, dass es sich mit der Stätte an der B106 nahe Wöbbelin nicht um eine Gräberstätte, sondern um einen Gedenkort handelt, der mit verschiedenen Gräberstätten für Opfer des KZ Wöbbelin in direkter Verbindung steht.
7. Die Formulierung im Gesetz bezüglich der Einbeziehung von Einrichtungen oder Anlagen „die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer Gräberstätte stehen“ sollte dahingehend präzisiert werden, dass das ruhige Gedenken nicht im unmittelbaren Umfeld, d.h. im Sichtfeld bzw. in Hörweite der Gedenkstätte, durch andere Veranstaltungen oder Aktivitäten gestört werden darf. Auch sollten Gedenkorte in den Gesetzesumfang eingebunden werden, die sich unmittelbar auf Gräberstätten der Opfer von NS-Herrschaft und Krieg beziehen oder selbst Orte darstellen, an denen völkerrechtswidrige Verbrechen stattgefunden haben (z.B. Grunthalplatz Schwerin).